Artikel 14

Aktuell

 

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

 

 (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

 

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

 

Neu

 

(1)       Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

 

(2)       Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Das Eigentum an Grund- und Boden, am Wasser, am Straßen-, Schienen- und Flugnetz, am Telefonnetz und am digitalen Datennetz steht ausschließlich dem Bund und den Ländern zu. Das Eigentum ist nicht übertragbar. Der Staat ist berechtigt dieses Eigentum anderen zur Nutzung zu überlassen. Dabei hat der Staat vorrangig die Belange des Umwelt- und Gesundheitsschutzes zu beachten. Das Übrige regelt ein Bundesgesetz.

 

(3)       Wirtschaftliches Handeln hat das Wohl aller Handelnden angemessen zu Berücksichtigen. Für die Arbeit im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung hat der Arbeitgeber ein Einkommen zu gewährleisten, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Arbeitenden ausreicht. Als Lebenshaltungsstandard gilt das, was dem Durchschnitt aller Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Lebenshaltung zur Verfügung steht.

 

Der Ertrag für zur Verfügung gestelltes Kapital darf im Verhältnis zum durchschnittlichen Lebensarbeits-einkommen eines Staatsbürgers ein durchschnittliches Jahreseinkommen nicht überschreiten.

Auf Produktionsmittel, die menschliche Arbeitskraft ersetzen, sind Abgaben zu erheben. Diese Abgaben dienen zweckgebunden der Sicherstellung des Lebensunterhalts derer, die trotz Arbeitsfähigkeit nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können.

 

(4)       Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

 

Eine Enteignung hat zu erfolgen, wenn Vermögen sich derart in privaten Händen befindet, dass Monopolmacht ausgeübt werden kann, gegen die die staatliche Macht nicht mehr bestehen kann. Die Entschädigung darf in diesem Fall höchstens zwei Dritteln des tatsächlichen Wertes betragen. Das eingezogene Vermögen ist durch den Staat in breiter Streuung zu veräußern. Die daraus resultierenden Gewinne fließen in einen Sozialfonds. Das Übrige regelt ein Bundesgesetz.

Kommentar

 

(zu 2) Die natürlichen Ressourcen und die Infrastruktur des Staates sind nicht in private Hände übertragbar. Sie gehören allen. Der Staat kann allerdings Nutzungsverträge darüber abschließen. Diese Verträge müssen kostendeckende Preise enthalten.

 

Beispiel: Wenn Güterfernverkehr auf der Schiene ist umweltschonender ist, als auf der Straße, hat der Staat das bei der Vergabe von Nutzungsberechtigungen zu berücksichtigen. Güterfernverkehr mit Lkw's wäre zu versagen. Stattdessen könnten Spediteure Schienen mieten und darauf, mit eigenen Zügen, Güterfernverkehr betreiben. Die Schienennutzungsgebühr muss kostendeckend sein.  

 

(zu 3) Der Arbeitslohn aus einer Vollzeitbeschäftigung hat sich an dem zu orientieren, was dem Lebenshaltungsstandard entspricht (Lebensmittel, Wohnung, Urlaub, Mobilität, Taschengeld/Luxus). Die Qualität dieses Lebenshaltungs-standards hat sich an dem zu orientieren, was ein Leben in Würde möglich macht. Gesetze bestimmen, was vom Arbeitseinkommen verbleibt (Nettoeinkommen, nach Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben). Insoweit nimmt auch der Gesetzgeber Einfluss auf die Qualität des Lebenshaltungsstandards. Der Lebens-haltungsstandard  stellt die untere Grenze dar. Ausnahmen davon sind nicht zulässig. 

 

Kapitalrendite ist der menschlichen Arbeitskraft angepasst.

 

Zur Sicherstellung der staatlichen Versorgung von Menschen (Existenzminimum), die durch Rationali-sierung ihren Arbeitsplatz verlieren, sind Abgaben durch den Betrieb zu leisten, der die Rationalisierungsmaßnahme durchführt. So wird sichergestellt, dass auch Unternehmen sich an der sozialen Absicherung der Menschen angemessen beteiligen und die entsprechenden Kosten nicht nur von Arbeitnehmern getragen werden müssen. Das gilt nicht für Maßnahmen, die den Fortbestand des Betriebes sicherstellen.