Artikel 40

Aktuell

 

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

 

Neu

 

(1)       Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2)       Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

 

(3) Der Präsident darf anderen, als den Bundestagsabgeordneten und den Mitarbeiter des Bundestages keine Einrichtungen und Räumlichkeiten im Bundestag zur Verfügung stellen, wenn davon auszugehen ist, dass diese anderen versuchen könnten Einfluss auf Bundestagsabgeordnete oder Mitarbeiter des Bundestages zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vertreter von Interessenverbänden.

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