Artikel 45 d Parlamentarisches Kontrollgremium

Aktuell

 

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

 

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Neu

 

(1)       Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

 

(2)       Das Nähere regelt ein Bundes-gesetz.

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