Artikel 3

Aktuell

 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

 

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

 

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Neu

 

(1)       Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

 

(2)       Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat hat die Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen und bestehende Nachteile zu beseitigen.

 

(3)       Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seines Alters, seiner Behinderung, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Kommentar

 

(zu 2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Es reicht nicht aus die Durchsetzung dieses Rechts zu fördern. Dieses Recht muss durchgesetzt und bestehende Nachteile müssen beseitigt werden (z. B. gleiche Chancen, gleicher Lohn)..

 

(zu 3) Die Rechte von Kindern und Alten werden über nachrangiges Recht momentan nicht ausreichend umgesetzt. Das gilt insbesondere für den Tatbestand der Armut.