Artikel 105

Aktuell

 

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. 

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. 

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. 

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 

Neu

 

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und die Steuern, deren Aufkommen ihm allein zusteht. 

2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern zum Teil zusteht. 

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die Steuern, deren Aufkommen ihnen ganz zusteht, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. 

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zum Teil zustehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 

(4) Steuern auf Vermögen dürfen nur erhoben werden, wenn es sich um Geldvermögen handelt oder, wenn der Wert des Vermögens durch regelmäßige Fortschreibung eines Marktwertes ermittelt wird. Ist diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist eine Ersatzsteuer als Zuschlag auf die Steuer zu erheben, mit der der Ertrag des Vermögens besteuert wird. Die Ersatzsteuer kann auch für nur einen begrenzten Zeitraum erhoben werden. Als Ertrag des Vermögens gilt auch der Ertrag, der bei der Veräußerung des Vermögens erzeilt wird. 

(5) Verbrauchs- und die übrigen Verkehrsteuern sind als Zuschlag zur Umsatzsteuer zu erheben. 

(6) In den Steuergesetzen ist verbindlich festzulegen, welchem Zweck die erhobenen Steuern dienen sollen. Dabei sind vorrangig drei Kategorien zu unterscheiden: 

a)     Zweckgebundene Steuern dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, dem sie gewidmet sind. Es ist zu gewährleisen, dass das Steueraufkommen ausreicht, um die Finanzierung des Zwecks sicherzustellen. 

b)     Lenkungssteuern dürfen ausschließlich zu dem Zweck erhoben werden, ein bestimmtes Verhalten der Menschen in eine staatlich gewünschte Richtung zu erzeugen. Sie dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, dem sie gewidmet sind. Sie sind in dem Maße aufzuheben, in dem die Zielsetzung verwirklicht wurde. 

c)     Über die Zielsetzung von a) und b) hinaus sind die Steuern zu erheben (allgemeine Steuern), die eine Finanzierung der Haushalte möglich machen. Das gilt insbesondere für solche Ausgaben, die regelmäßig anfallen. 

(7) Die Erhebung von Steuern steht ausschließlich dem Bund, den Ländern und den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zu. Weder der Bund noch die Länder noch die Gemeinden oder Gemeindeverbände sind berechtigt Gelder für andere Rechtsträger beizutreiben und an diese weiterzuleiten.

Kommentar

 

 

(zu 4) z.B. Erbschaft- oder Schenkungsteuer: Wertpapiere, Edelmetalle nur bei Kurs- oder Börsenwert. 

z.B. Grundsteuer (Grund und Bodenwert), wenn regelmäßig im Kataster fortgeschrieben. 

Ersatzsteuer: z.B. für Gebäude, Betriebsvermögen 

(zu 5) z.B. Netto-Rechnungspreis + Umsatzsteuer + Mineralölsteuer. Dadurch wird vermieden, dass Steuer (Umsatzsteuer) auf Steuer (Mineralölsteuer) berechnet wird. 

(zu 6 a) Zweckgebundene Steuern könnten z. B. sein: Kraftfahrzeugsteuer und Mineralölsteuer, die dem Zweck gewidmet sind eine Mobilitätsinfrastruktur zu finanzieren. 

(zu 6 b) Lenkungssteuern könnten z. B. auf unerwünschte Verpackungen erhoben werden, um über den Verbraucherendpreis eines Produktes den Verbraucher zu bewegen, auf andere Produkte zuzugreifen, die mangels unerwünschter Verpackungen nicht mit dieser Steuer belastet sind. Mit dem Aufkommen dieser Steuern Kosten der Beseitigung des unerwünschten Verpackungsmülls finanziert werden. Da nur unerwünschte Verpackungen mit dieser Steuer belegt werden, entfällt sie zwangsläufig, wenn das Ziel erreicht ist. 

(zu 6 c) Über die Haushalte ist sicherzustellen, dass regelmäßig anfallende Ausgaben auch regelmäßig verausgabt werden können. Z.B. Sanierung von Schulen, Hochschulen und Kindergärten. Solche Ausgaben dürfen nicht unterbleiben, weil kein Geld dafür in Haushalte eingestellt wurde. Nicht verbrauchte Mittel eines Haushaltsjahres sind zwingend in das Folgejahr zu übertragen.

(zu 7) Keine Religionsgemeinschaft ist berechtigt Steuergesetze zu erlassen und Steuern zu erheben. Der Staat ist nicht berechtigt für Religionsgemeinschaften Beiträge beizutreiben und weiter zu leiten.