Artikel 7

Aktuell

 

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

 

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

 

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

 

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

 

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

 

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

 

Neu

 

(1)       Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Es fällt in den Aufgabenbereich des Bundes.

 

(2)       Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

 

(3)       Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Er ist ohne besonderen Bezug auf eine bestimmte Religionslehre zu erteilen. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religions-unterricht zu erteilen.

 

(4)       Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Bundesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

 

(5)       Eine private Schule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichts-verwaltung ein besonderes pädago-gisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungs-schule errichtet werden soll und eine öffentliche Schule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

 

(6)       Vorschulen bleiben aufgehoben.

Kommentar

 

(zu 1)Bildung ist Bundesangelegenheit. Ein bundeseinheitliches Bildungswesen hat gleiche Bildungschancen sicher zu stellen. Bildungsabschlüsse und Zeugnisse müssen bundeseinheitlich bewertet werden.

(zu 3) Religionsunterricht, der einzig auf die konfessionelle Lehre gerichtet ist, ist nicht erlaubt. Die religiöse Erziehung der Kinder obliegt nicht dem Staat, sondern den Eltern. Der Staat hat mit seinem Schulwesen die unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln, um damit die friedliche Auseinandersetzung mit Anders-denkenden zu fördern.