Artikel 21

Aktuell

 

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

 

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

 

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

 

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

 

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

 

Neu

 

(1)     Die Bildung des politischen Bewusstseins eines jeden Staatsange-hörigen der Bundesrepublik Deutschland obliegt dem Staat.

 

(2)     Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung der Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss den Grundsätzen des Grundgesetzes entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Die Finanzierung der Parteien durch den Staat und durch Unternehmen ist nicht erlaubt.

 

(3)     Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

 

(4)     Für Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, entfällt jegliche finanzielle und steuerliche Begünstigung. Das gilt auch für Unterstützer solcher Parteien und deren Zuwendungen an diese Parteien.

 

(5)     Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 3 sowie über den Ausschluss von jeglicher finanzieller und steuerlicher Begünstigung nach Absatz 4 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

 

(6)     Das Nähere regeln Bundes-Gesetze.

Kommentar

 

(zu 1) Die Bildung eines politischen Bewusstseins ist gegebenenfalls durch das Bildungssystem des Staats sicher zu stellen.

(zu 2) Das gilt auch für die Finanzierung von Wahlkämpfen der Parteien.