Artikel 64

Aktuell

 

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

 

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

 

Neu

 

(1)     Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Bei der Auswahl der Bundesminister ist die besondere Qualifikation jedes einzeln für den von ihm zu leitenden Geschäftsbereich zu beachten. Die Geschäftsbereiche sind fachlich so einzurichten, dass sie der Qualifikation des sie leitenden Bundesministers entsprechen. Geschäftsbereiche, die für die zukünftige Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland von besonderer Bedeutung sind, dürfen nicht über mehrere Geschäftsbereiche verteilt werden.

 

Der Bundespräsident hat bei der Ernennung darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für jeden Bundesminister gegeben sind.

 

(2)     Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Kommentar

 

(zu 1) Beispiel: Internet, künstliche Intelligenz, Datenschutz