Artikel 65 a

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1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

 

(2) (weggefallen)

 

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(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

 

(2) (weggefallen)

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