Artikel 73

Aktuell

 

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

 

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

 

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;

 

3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

 

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

 

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

 

5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;

 

6. den Luftverkehr;

 

6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;

 

7. das Postwesen und die Telekommunikation;

 

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

 

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

 

9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

 

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder

 

a) in der Kriminalpolizei,

 

b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

 

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

 

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

 

11. die Statistik für Bundeszwecke;

 

12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

 

13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

 

14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

 

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

 

Neu

 

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

 

1.    die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

 

2.    die Staatsangehörigkeit im Bunde;

 

3.    die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

 

4.    das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

 

5.    die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

 

5a.   den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;

 

6.    den Luftverkehr;

 

6a.   den Schienen- und Straßenverkehr;

 

6b.   den Verkehr auf dem Wasser;

 

7.    das Postwesen, die Telekommuni-kation und das digitale Datennetz;

 

8.    die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

 

9.    den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

 

9a.   die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

 

10.   die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder

 

a)     in der Kriminalpolizei,

 

b)     zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

 

c)     zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

 

11.   die Statistik für Bundeszwecke;

 

12.   das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

 

13.      die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

 

14.      die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe,

 

15.      den Schutz der Umwelt und des Wassers; über die Herstellung von Lebensmitteln einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, über die Genussmittel, über die Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, über den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

 

16.      das Bildungswesen.

 

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 

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