Artikel 2

Aktuell

 

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

 

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

 

Neu

 

(1)   Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Das gilt gleichermaßen für alle Daten und Informationen, die elektronisch gespeichert oder versendet werden.

 

(2)   Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von den Parlamenten bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Kommentar

 

(zu 1) Datenschutzgesetze haben sicherzustellen, dass der Schutz der Daten tatsächlich durchgesetzt wird. Das gilt uneingeschränkt für Unternehmen und institutionelle Einrichtungen gegenüber privaten Nutzern. Das gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Ausland. Soweit nicht sichergestellt ist, dass im internationalen Datenverkehr das Datengeheimnis gewahrt bleibt, sind (z. B. durch ein europäisches Internet) Voraussetzungen zu schaffen, die den Einzelnen in die Lage versetzen, seine Daten, im Geltungsbereich dieses Grundgesetzes, geschützt zu wissen.