Artikel 126

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Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungs-gericht.

 

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Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht, das vor Verkündung dieses Grundgesetzes bestanden hat, entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

 

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