(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Diese Freiheit entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(2) Die ungestörte Religionsaus-übung wird gewährleistet.
(3) Der Staat darf einzelne Religions-gemeinschaften nicht gegenüber anderen bevorzugen. Jede Religions-gemeinschaft hat ihr Finanzwesen und ihre innere Organisation selbst zu verwalten. Es gibt keine Staatsreligion.
(4) Niemand darf gegen seinen Willen zum Dienst mit der Waffe gezwungen werden.
(zu 1) Neben der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland kann keine andere Rechtsordnung (auch keine religiös motivierte) bestehen. Dienstleistungen für Religionsgemein-schaften ( z. B. der Einzug von Kirchen-steuern) sind dem Staat nicht erlaubt. Verträge zwischen Staat und Religionsgemeinschaft unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.