Artikel 39

Aktuell

 

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

 

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

 

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

 

Neu

 

(1)     Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Der Bundestag darf höchstens aus vierhundert Abgeordneten bestehen. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

(2)     Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

 

(3)     Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

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