III. Der Bundestag

Artikel 38

Aktuell

 

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

 

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

 

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

 

Neu

 

(1)       Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter aller Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Jegliche Einflussnahme auf einen Abgeordneten, mit dem Ziel dessen Entscheidung durch Ausübung von Druck zu beeinflussen, ist verboten.

 

(2)       Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Das Wahlrecht verpflichtet zur Teilnahme an Wahlen und zur Abgabe der Stimme. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. Ein Abgeordneter ist nur für maximal zwei Wahlperioden wählbar.

(3)       Das Nähere bestimmt ein Bundes-gesetz.

Kommentar

 

(zu 1) Das gilt insbesondere für Lobbyisten und Lobbyverbände und deren Mitarbeiter. Als Druck gilt jede Einflussnahme, die über eine Information hinausgeht und dem Abgeordneten irgendeinen persönlichen Nachteil androht oder einen persönlichen Vorteil verspricht. Das gilt selbstverständlich auch für den Fraktionszwang..

 

(zu 2) Selbstverständlich muss niemand irgendjemanden wählen, der sich zur Wahl gestellt hat. Der Wahlschein darf auch ohne Kreuze bleiben. 

Ein Berufspolitikertum soll unterbunden werden.