Artikel 34

Aktuell

 

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

 

Neu

 

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Staat Rückgriff zu nehmen. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

 

Kommentar

 

Der Rückgriff kann nicht vorbehalten bleiben sondern muss erfolgen. Niemand darf dem Staat vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden zufügen, für den er nicht einzustehen hat. Eine Schadensersatzleistung kann auch darin bestehen, dass der Schadensverur-sacher seinen Anspruch auf Bezahlung verliert (Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe).