Artikel 101

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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

 

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

 

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(1)     Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

 

(2)     Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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