Artikel 82

Aktuell

 

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.

 

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

 

Neu

 

(1)     Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundes-präsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Der Bundespräsident hat das Gesetz vor der Gegenzeichnung daraufhin zu prüfen, ob nicht Vorschriften dieses Grundgesetzes durch das Gesetz verletzt werden. Stellt er eine solche Verletzung fest ist das Gesetz an den Bundestag zur erneuten Beschlussfassung zurück zu verweisen. Der Bundespräsident ist berechtigt vor seiner Entscheidung den Rat des Bundesverfassungsgerichtes einzu-holen. Das Übrige regelt ein Bundesgesetz.

 

(2)     Jedes Gesetz muss den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das Gesetz erst in Kraft, wenn der Tag des Inkrafttretens durch den Gesetzgeber bestimmt wurde. Die Auswirkungen eines Gesetzes dürfen nur die Zeit nach dessen Inkrafttreten betreffen.

 

(3)     Stellt das Bundesverfassungs-gericht erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fest, dass dieses Gesetz gegen die Verfassung verstößt, hat der Gesetzgeber binnen eines Jahres nach dem Urteilsspruch die Verfassungs-widrigkeit zu beseitigen. Die Anwendung des verfassungswidrigen Gesetzes ist für die Zeit ab dem Beginn des zweiten Kalenderjahres vor dem Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, welches die Verfassungswidrigkeit feststellt, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt, mit dem die Verfassungswidrigkeit beseitigt wird.

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