Artikel 66

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Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

 

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Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

 

Der Bundeskanzler und die Bundesminister müssen im Bundestag, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, eine Versicherung darüber abzugeben, dass die vorstehende Verpflichtung eingehalten wurde.

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