(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Familie und im Besonderen die Kinder stehen unter dem besonderen Schutze dieses Grundgesetzes und der staatlichen Ordnung. Im Rahmen dieser staatlichen Ordnung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Gesundheit sowie die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern nicht beeinträchtigt werden.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht beider Elternteile und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jeder kindererziehende Elternteil hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Allen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Beding-ungen für deren leibliche und seelische Entwicklung und deren Stellung in der Gesellschaft zu schaffen. Allen Kindern stehen die Einrichtungen zur geistigen und körperlichen Entwicklung unentgeltlich zur Verfügung. Das gilt insbesondere für vorschulische und schulische Einrichtungen, einge-schlossen die Hochschulen. Das gilt aber auch für Einrichtungen der sportlichen und musischen Erziehung. Weder an Eltern, noch an Kinder dürfen insoweit, direkt oder indirekt Geldzuwendungen erfolgen.
(zu 1) Der Staat hat die Gesundheit der Kinder zu gewährleisten. Dazu gehören gesunde, kindgerechte Ernährung und ausreichend Bewegung. Es obliegt dem Staat vorzugeben, was in diesem Sinne kindgerecht ist. Er hat gegebenenfalls Vorschriften zu erlassen, die auch die Wirtschaft binden.
Welch ein volkswirtschaftlicher Irrsinn liegt darin, dass eine Gesellschaft es zulässt, dass jeder durch falsche Ernährung und ungesunde Lebensweise erst krank werden kann, um ihn dann, mit ungeheurem solidarischen Kostenaufwand medizinisch wieder gesund zu machen.
(zu 2) Ein Elternteil, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Erziehung seiner Kinder erfüllt, kann auch nicht durch Gerichtsbeschluss von der Erziehung und vom Umgang ausgeschlossen werden. Ein Gericht hat gegebenenfalls die Unfähigkeit zu bestätigen.
(zu 5) Der Staat trägt die gesamten Kosten für die Bildung und die körperliche Verfassung der Kinder. Horte, Kindergärten, Schulen, Hochschulen und andere, ähnliche staatlich anerkannten Einrichtungen sind kostenfrei. Die musische Bildung der Kinder ist kostenfrei. Die sportliche Ausbildung der Kinder in Vereinen und sonstigen, staatlich anerkannten Ausbildungsstätten ist kostenfrei.
Kinderfreibeträge, Kinderzuschüsse und sonstige kindbedingte Zuwendungen des Staates an Kinder oder deren Eltern sind insoweit verboten.